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  Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Der Hafen hilft!". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Der Hafen hilft! e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens
sowie weiterer gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke,
auch durch Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke gem. § 52 Abs. 2. Nrn. 3, 9, 25 AO
sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes
durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Errichtung, Erhaltung und den Ausbau eines Hilfsnetzwerks erreicht,
in dem Spender vornehmlich aus der Hafenwirtschaft an hilfesuchende anerkannte gemeinnützige Einrichtungen
vermittelt werden und umgekehrt.
Begünstigte der Arbeits-, Sach-, oder Geldspenden der Spender können ausschließlich der Verein oder Empfänger sein,
die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
als steuerbegünstigt anerkannt sind und dies im Zweifelsfall auch nachweisen.
Dies wird verwirklicht durch
a) Vermittlung, Weitergabe und Austausch von Informationen über mögliche Spenden
an Körperschaften i.S.d. AO, die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind, oder Vermittlung,
Weitergabe und Austausch von Informationen über Bedarf bei den vorgenannten Körperschaften
mittels einer Internetseite des Vereins.
b) Werben und Einsammeln von Sach- und Geldspenden über die Internetseite und in Werbe- und Sammelaktionen
in Betrieben vornehmlich der Hafenwirtschaft oder bei sonstigen Gelegenheiten.
c) Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Von den erhaltenen Sach- und Geldspenden leitet der Verein sämtliche zweckgebundenen Spenden,
ansonsten sämtliche Überschüsse unmittelbar an Empfänger weiter,
die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind
und dies im Zweifelsfall auch nachweisen (Förderverein).
d) Organisation direkter Treffen der Vertreter dieser oben genannten Einrichtungen
mit möglichen Helfern aus dem Hafen.
e) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern
zu unterschreiben.
Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands
über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,–
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden;
die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 8 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5 );
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per e- Mail
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
e-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden
oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln
aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand
nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden (§ 14 (4)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
fällt an die Freie und Hansestadt Hamburg (§ 2 (6)).



Ihr

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