(1) Der Verein führt den Namen "Der Hafen hilft!". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Der Hafen hilft! e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
des Wohlfahrtswesens sowie weiterer gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, auch durch Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke gem. § 52 Abs. 2. Nrn. 3, 9, 25 AO sowie
die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes
durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Errichtung, Erhaltung und den Ausbau eines
Hilfsnetzwerks erreicht,
in dem Spender vornehmlich aus der Hafenwirtschaft an hilfesuchende
anerkannte gemeinnützige Einrichtungen vermittelt werden und umgekehrt.
Begünstigte der Arbeits-, Sach-, oder Geldspenden der Spender können
ausschließlich der Verein oder Empfänger sein, die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind
und dies im Zweifelsfall auch nachweisen.
Dies wird verwirklicht durch
a) Vermittlung, Weitergabe und Austausch von Informationen über mögliche Spenden an Körperschaften i.S.d. AO, die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind,
oder Vermittlung, Weitergabe und Austausch von Informationen über Bedarf
bei den vorgenannten Körperschaften mittels einer Internetseite des Vereins.
b) Werben und Einsammeln von Sach- und Geldspenden über die Internetseite
und in Werbe- und Sammelaktionen in Betrieben vornehmlich der Hafenwirtschaft
oder bei sonstigen Gelegenheiten.
c) Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften
öffentlichen Rechts. Von den erhaltenen Sach- und Geldspenden leitet der
Verein sämtliche zweckgebundenen Spenden, ansonsten sämtliche Überschüsse
unmittelbar an Empfänger weiter, die gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt
sind und dies im Zweifelsfall auch nachweisen (Förderverein).
d) Organisation direkter Treffen der Vertreter dieser oben genannten Einrichtungen
mit möglichen Helfern aus dem Hafen.
e) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch
von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte
schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen
verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für
die Ablehnung mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter
abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,– die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 8 Tage. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem zustimmen.
§11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5 );
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per e-
Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene e-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim
Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter
bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von
neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber
dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden (§ 14 (4)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Freie
und Hansestadt Hamburg (§ 2 (6)).
Ihr
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